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Haushaltsversicherung

Versichert ist das Eigentum

  • des Versicherungsnehmers

  • des Ehegatten bzw. Lebensgefährten

  • der Kinder und Verwandten, die im gleichen Haushalt leben und mitversichert sind sowie

  • die Sachen von Gästen des Hauses, sofern sie nicht gegen Bezahlung beherbergt werden
     

Gültigkeit des Versicherungsschutzes

Die Haushaltsversicherung ist eine Bündelversicherung. Versichert ist der gesamte Hausrat der in der Polizze angegeben Wohnung und umfasst alles, was im Haushalt zur Einrichtung gezählt wird, zum Gebrauch dient oder für den Verbrauch bestimmt ist. Dazu zählen zum Beispiel Möbel, Kleidung, Sportgeräte, technische Geräte, aber auch zB Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, Münzsammlungen, usw. (Achtung: Hier gelten bei Einbruchdiebstahl Entschädigungsgrenzen, die nach der Art der Aufbewahrung (Geldschrank, Wandsafe) gestaffelt sind.

Nicht versichert sind

  • Kraftfahrzeuge

  • deren Anhänger

  • Motor- und Segelboote samt Zubehör

  • Luftfahrzeuge

  • Handelswaren und gewerbliche Lager aller Art

  • Geschäfts- und Sammelgelder

  • Schäden durch Kriegsereignisse, Aufruhr oder Aufstand

  • Erdbeben oder andere außergewöhnliche Naturereignisse sowie durch Kernenergie

  • Verluste durch Unbenutzbarkeit von Räumen

  • Sachschäden, die absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder mit Absicht falsch dargestellt wurden

  • der Besitz von Untermietern oder zahlenden Gästen
     

Versicherungsleistung

Der Wohnungsinhalt ist grundsätzlich zum Neuwert (= Wiederbeschaffungswert) versichert. Sind versicherte Sachen zerstört oder gestohlen worden, so sollte man dadurch keinen finanziellen Nachteil haben. Aus diesem Grund wird der Wiederbeschaffungspreis ersetzt. Die Voraussetzung ist allerdings, dass die Sachen noch in Gebrauch und noch mindestens 40 Prozent des Wiederbeschaffungspreises wert waren. Sonst ersetzt die Versicherung den „Zeitwert“. Dieser richtet sich nach dem Zustand der Sachen, dem Alter und der Abnützung.
 

  • Beschädigte Tapeten, Malerei und Bodenbeläge werden nur zum Zeitwert ersetzt.

  • Werden versicherte Sachen beschädigt, ersetzt die Versicherung die Reparaturkosten.

  • Bei versicherten Sachen mit historischem oder künstlerischem Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu keiner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergütet. Ein persönlicher Liebhaberwert kann nicht berücksichtigt werden.

  • Wertanpassung: In vielen Fällen ist die Haushaltversicherung mit einer „Wertanpassungsklausel“ ausgestattet, um eine etwaige Unterversicherung zu vermeiden. Mit dieser Klausel werden die Versicherungssummen und Prämien jährlichen Indexschwankungen angepasst. Wenn auch die laufende Anpassung mit der Indexentwicklung vereinbart wurde, ist es auf jeden Fall zweckmäßig, die Versicherungssumme von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Damit können auch die Neuanschaffungen, die Sie getätigt haben, richtig erfasst werden.


Die Haushaltsversicherung inkludiert die Abdeckung gegen ein Bündel von Gefahren wie zB Feuer, Leitungswasser, Sturm und Haftpflicht. Sie ersetzt den Wert bzw. die Wertminderung der versicherten Sachen, wenn diese bei einem der nachstehenden Ereignisse zerstört, beschädigt oder entwendet werden. Zusätzlich erhält man auch unvermeidliche Folgeschäden ersetzt, die auf eines dieser Ereignisse zurückzuführen sind.


Feuer:
Neben Schäden durch Brand sind auch Schäden durch direkten Blitzschlag, Explosion, Absturz von Flugzeugen sowie Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löschwasser versichert. Dazu zählen normalerweise aber keine „Sengschäden“ wie sie zum Beispiel durch Zigarettenglut oder beim Bügeln entstehen können oder Schäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung oder durch Induktion (z. B. durch den sog. „indirekten Blitzschlag“ verursacht).

Sturm:
Schäden durch Sturm (Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h) und Folgeschäden durch umstürzende Bäume, Masten, Schäden durch Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Dazu zählen normalerweise nicht Schäden durch Sturmflut, Überschwemmung, Lawinen oder Lawinenluftdruck – diese Risiken kann man allerdings mit Sondervereinbarung mitversichern.
 

Einbruchdiebstahl:
Versichert sind hier Schäden durch Einbruchdiebstahl und durch Beraubung. Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn in verschlossene/versperrte Räumlichkeiten eingedrungen wird. Beraubung liegt hingegen vor, wenn Sachen unter Anwendung oder Androhung tätlicher Gewalt weggenommen werden oder deren Herausgabe erzwungen wird. Ersetzt werden auch Folgeschäden wie Kosten einer notwendigen Türschloss-Änderung oder Beschädigung von Baubestandteilen.
 

Leitungswasser:
Versichert sind hier Schäden durch Leitungswasser, auch aus Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Schäden durch Überlaufen von Wasser und Frostschäden an wasserführenden Anlagen. Nicht versichert sind in der Regel Schäden aus Witterungsniederschlägen und deren Rückstau, durch Grund-und Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, oder Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung.
 

Glasbruch:
Versichert sind Schäden durch Zerbrechen von Tür- und Fensterscheiben (auch Isolierverglasungen), Schrank- und Bilderverglasungen, Spiegel und Glasplatten. Scheiben von über fünf Quadratmetern sind in den meisten Fällen nur gegen Zusatzprämie versichert. Nicht dazu gehören Schäden durch Zerkratzen, Verschrammen und Absplittern der Scheibenoberfläche oder Beschädigung von Spiegelbelägen. Auch nicht gedeckt sind optische Gläser oder Sonderverglasungen sowie Hohlgläser, wie zum Beispiel Trinkgläser und Vasen.

Bei allen vorgenannten Gefahren sind ebenfalls versichert:

Schäden durch Witterungsniederschläge, die dadurch eingetreten sind, dass zum Beispiel Dach- oder Mauerteile infolge eines der vorgenannten Ereignisse beschädigt wurden.

Kosten, die aufgewendet werden müssen, um den Schaden gering zu halten (Schadenminderungskosten).

Achtung: Aufräumungs- und Reinigungskosten sind meist nur bis zu einer Höhe von fünf Prozent der Versicherungssumme versichert.

Besonderheiten der Haushaltsversicherung
 

Grundsätzlich ist jener Wohnungsinhalt der in der Polizze genannten Wohnung versichert. Zusätzlich sind noch nachstehende weitere Räume in der Haushaltsversicherung integriert:
 

  • Abstellraum Zu unterscheiden ist zwischen nur (a) vom Versicherungsnehmer genutzten und (b) gemeinschaftlich genutzten Abstellräumen. a) Minderwertige Gegenstände des Haushaltes (so genannter „Bodenkram”), aber auch Fahrräder, Kfz-Zubehör und Bereifung, Reise- und Sportutensilien, Wirtschaftsvorräte, Tiefkühltruhen, Waschgeräte, Heizmaterial gelten auch auf dem versperrten Dachboden oder im versperrten Keller oder Schuppen als mitversichert. b) Gartenmöbel und -geräte, Kinderwagen, gesicherte Fahrräder.

  • Grundstück
    Gartengeräte, Gartenmöbel, Kinderwagen, abgesperrte Fahrräder, Wäsche zum Waschen in der Waschküche, auf dem Trockenboden oder im Freien gelten auch außerhalb der Wohnung, aber innerhalb des Versicherungsgrundstückes (beispielsweise auf dem Gang) als versichert.

  • Umzug
    Bei einem Wohnungswechsel innerhalb Österreichs ist der Wohnungsinhalt auch während des Umzuges und in einer neuen Wohnung versichert. Ein Wohnungswechsel muss der Versicherung in geschriebener Form mitgeteilt werden. Wenn der Vertrag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird – diese Möglichkeit wäre in der Polizze genau angeführt – entfällt der Versicherungsschutz. Die Haushaltversicherung kann in die neue Adresse „mitgenommen“ werden.

  • Außenversicherung
    Die Außenversicherung erstreckt sich auf Europa im geografischen Sinn und die Mittelmeer-Anrainerstaaten.

  • Räume in anderen Gebäuden
    Bis zu einem in der Polizze bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme bzw. Entschädigungsgrenzen für Wertsachen sind Sachen des Wohnungsinhaltes vorübergehend auch in Räumen von anderen Gebäuden versichert. Ausgenommen sind aber weitere Wohnsitze, Wochenend- und Schrebergartenhäuser sowie Bade-, Jagd- und Schihütten und andere nicht ständig bewohnte Gebäude:
    Bei Beraubungsschäden gilt: Sie sind auch außerhalb von Gebäuden bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme bzw. den Wertgrenzen gedeckt. Diese Regelung gilt nicht für Schäden durch einfachen Diebstahl.

  • Im Schadenfall ist zu beachten
    Die Versicherung ist über einen eingetretenen Schaden unverzüglich zu informieren; bei Feuer-, Explosions-, Einbruchdiebstahl-, Diebstahl- oder Beraubungsschäden auch die Polizei. Außerdem sollte eine Liste aller Sachen angefertigt werden, die zerstört oder abhanden gekommen sind. Sparbücher, Kreditkarten etc. sollten sofort gesperrt werden.
     

Einige Tipps:

  • Wasserführende Anlagen sollten – vor allem im Winter – abgesperrt bzw. entleert werden.

  • Zugefrorene Rohre und Heizkörper sollten nur durch einen Fachmann aufgetaut werden.

  • Bei Leitungswasserschäden sofort den Haupthahn schließen.

  • Wasch-und Spülmaschinen sollte man bei Benützung nicht unbeaufsichtigt lassen.

  • Wenn die Wohnung auch nur für kurze Zeit unbeaufsichtigt bleibt, sollten Fenster, Balkon-und Terrassentüren immer verschlossen und Eingangstüren versperrt sein.

  • Machen Sie von wertvollen Einzelstücken Fotos und bewahren Sie die Rechnungen davon unbedingt auf.

  • Kopien bzw. Aufzeichnungen für Wertpapiere, Einlagebücher, sonstige Urkunden und Sammlungen anfertigen und diese getrennt von den Wertsachen verwahren.

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