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Krankenversicherung

Das österreichische Gesundheitssystem ist eines der besten der Welt. Als Teil dieses Systems ist die private Krankenversicherung ein ergänzender Partner der gesetzlichen Krankenversicherung, da es auch im Gesundheitssystem Bereiche gibt, die private Anbieter besser als der Staat abdecken können.

Die private Krankenversicherung gilt grundsätzlich in Österreich. Je nach Vertrag sind auch Behandlungen im Ausland gedeckt.

Allgemeines
 

Versichert ist die im Versicherungsvertrag genannte Person. Die private Krankenversicherung sollte ganz auf die persönlichen Bedürfnisse des Versicherten zugeschnitten sein.

Um diesem Anspruch gerecht werden zu können, bietet die Private Krankenversicherung eine Reihe von Vertragsmöglichkeiten wie zB.:

 

  • Krankenhauskostenversicherung
    Versichert sind sämtliche Aufwendungen, die mit einem Krankenhausaufenthalt anfallen, wie etwa zusätzliche Aufenthalts- und Behandlungskosten aufgrund der persönlichen Betreuung, sämtliche Nebenkosten, Transport vom und zum Krankenhaus, die Unterbringung in einem Sonderklassezimmer, etc.

     

  • Versicherung der Kosten ambulanter ärztlicher Betreuung
    Beglichen werden - je nach vereinbartem Tarif - Kosten für die ambulante ärztliche Behandlung. Darunter fallen auch Arzthonorare, Medikamente und Heilbehelfe (zB Röntgen, Brillen, usw.). Auch alternativmedizinische Behandlungen, ärztlich verordnete Massagen oder Psychotherapie werden in immer mehr Verträgen vorgesehen.

     

  • Versicherung der Kosten von konservierender Zahnbehandlung und Zahnersatz
    Beglichen werden die Kosten einer Zahnbehandlung und eines Zahnersatzes, wobei meist ein Selbstbehalt vorgesehen ist.

     

  • Krankenhaus-Tagegeldversicherung
    Für jeden Krankenausaufenthaltstag wird ein vertraglich vereinbarter Betrag ausbezahlt. Dieser ist für die Abrechnung nicht relevant.

     

  • Krankengeldversicherung (Verdienstausfallversicherung)
    Diese bezahlt einen vertraglich vereinbarten Betrag bei krankheits- oder unfallbedingter hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Maximaldauer von 365 Tagen innerhalb von drei Versicherungsjahren.

     

  • Pflegegeldversicherung
    Als "Pflegeversicherung", "Pflegevorsorge" oder "Pflegerentenversicherung" bieten Versicherungsunternehmen - sowohl in der Lebens- wie auch der Krankenversicherung - eine Reihe von Produkten an. Die Angebote orientieren sich an den gesetzlichen Pflegestufen oder an sogenannten "Activities of daily life", das heisst, eine vereinbarte monatliche Rente wird vom Versicherer ausbezahlt, wenn der Versicherte klar definierte Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann. Eine individuelle Beratung sollte in Anspruch genommen werden.

     

  • Reisekrankenversicherung
    Sie schützt vor den finanziellen Folgen einer akuten Erkrankung oder eines Unfalls. Vor allem bei Auslandsreisen ist ein Abschluss dringend zu empfehlen. Auch die Kosten für den Rücktransport sollten im Vertrag geregelt sein, denn die gesetzliche Sozialversicherung übernimmt zum Teil die Kosten nur in Ländern der EU. Rücktransporte werden nicht übernommen; diese hat der Patient selbst zu tragen. Die Beträge können zwar in Österreich von der Krankenkasse eingefordert werden; allerdings erfolgt die Abrechnung nach österreichischen Richtsätzen, was zu erheblichen Betragsdifferenzen führen kann.

Regelungen für den Versicherungsschutz
 

Vertragsbeginn/Versicherungsschutz

Der Umfang des Versicherungsschutzes hängt vom jeweiligen individuellen Versicherungsvertrag ab. Er beginnt grundsätzlich nach Zahlung der Erstprämie und Zusendung der Polizze. Zu beachten sind die im Vertrag vereinbarten Wartezeiten (allgemeine Wartezeit von drei Monaten und spezielle Wartezeiten für bestimmte Behandlungen, Vorerkrankungen, etc).

Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen

 

  • während der Wartezeiten
  • wenn Fragen nach früheren Krankheiten falsch oder unvollständig beantwortet wurden

  • bei Prämienrückstand nach Ablauf der Mahnfrist

  • bei kosmetischen Behandlungen

  • bei Entwöhnungskuren

  • bei vorsätzlich herbeigeführten Krankheitsfällen oder Unfällen

  • bei Maßnahmen der Rehabilitation
     

Prämienbemessung/-anpassung

Die Bemessung hängt von verschiedenen Faktoren ab, zB Beitrittsalter, Sozialversicherungsträger, Gesundheitszustand zu Beginn. Die Versicherer haben sich verpflichtet, die Leistungen - und damit auch die Prämien - den steigenden Spitalkosten und Arzthonoraren anzupassen (sog. Wertanpassung). Diese automatische Anpassung erfolgt ohne neuerliche Wartezeiten, ohne Altersbegrenzung und ungeachtet eines seit Abschluss verschlechterten Gesundheitszustands.

Leistungsfall

Der Versicherungsfall tritt dann ein, wenn sich der Versicherte einer ärztlichen Behandlung unterziehen muss. Für die Verrechnung der angefallenen Kosten sind je nach Vertrag unterschiedliche Dokumente notwendig, wie zB

  • Spital-Tagegeldversicherung: Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses

  • Krankenhauskostenversicherung: Kostenübernahmebestätigung des Versicherers. Dieser rechnet die Kosten mit dem jeweiligen Vertragsspital ab

  • Direktbezahlung der Behandlungskosten durch den Versicherten und anschließende Einreichung beim Versicherer.


Vertragsende

Grundsätzlich endet der Vertrag durch Kündigung oder Todesfall. Ausnahmen sind die Reisekrankenversicherung (Ablauf) und die Tagegeldversicherung (Ende der Erwerbstätigkeit)

Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer ist zum Ende des dritten Versicherungsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Danach kann der Vertrag jährlich unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist aufgelöst werden.

Eine Vertragsauflösung durch den Versicherer ist nur in Sonderfällen wie zB Verschweigen einer Erkrankung bei Vertragsabschluss, Prämienrückstand nach Ablauf der Mahnfrist, etc.

Unfallversicherung

Jährlich passieren in Österreich rund 800.000 Unfälle. Knapp 75% der Unfälle entfallen auf den Lebensbereich Heim/Freizeit/Sport (Quelle: Kuratorium für Verkehrssicherheit). Über die gesetzliche Sozialversicherung sind aber nur die Folgen eines Arbeitsunfalls gedeckt, obwohl die schwerwiegendsten Unfälle zumeist in der Freizeit und beim Sport passieren. Natürlich übernimmt die Sozialversicherung in diesen Fällen die nötige Erstversorgung, gegen die wirtschaftlichen Folgen sichert aber nur eine private Unfallversicherung ab. Die private Unfallversicherung schließt also eine wichtige Lücke der gesetzlichen Unfallversicherung, indem sie auch den Freizeitbereich abdeckt – weltweit und rund um die Uhr!

Der Unfallbegriff

Ein „Unfall“ liegt dann vor, wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung eintritt. Daher ist eine allmähliche körperliche Schädigung – etwa durch Abnutzung – ebenso kein Unfall wie eine Krankheit. Als Unfall gelten z.B. Knochenbrüche, Verrenkungen, Zerrungen und Zerreißungen von und an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. Üblicherweise wird auch Versicherungsschutz angeboten für Kinderlähmung, durch Zeckenbiss übertragene FSME, Wundstarrkrampf, Tollwut, weiters Unfälle des Versicherten als Fluggast in Motorflugzeugen und Sportunfälle.

Versichert können sein

  • Einzelpersonen

  • Ehepaare

  • Familien

  • Kinder

  • Vereine

  • Firmenangehörige


Versicherungsschutz besteht

  • bei der Arbeit und bei Geschäftsreisen

  • im Straßenverkehr

  • im Haushalt

  • in der Freizeit, bei Sport und Hobby

  • im Urlaub


Nicht versichert sind üblicherweise Unfälle bei

  • Extremsportarten (zB Fallschirmspringen)

  • motor- oder wintersportlichen Wettbewerben


Für solche Gefahren können aber unter Umständen gesonderte Vereinbarungen mit dem Versicherer getroffen werden.

Leistungen aus der privaten Unfallversicherung

Bei dauernder Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall wird der dem Prozentsatz der Invalidität entsprechende Anteil der Versicherungssumme bezahlt. Nachzulesen ist dieser Prozentsatz, der bei vollständigem Verlust von Körperteilen oder Sinnesorganen oder völliger Funktionseinschränkung zum Tragen kommt, in der so genannten „Gliedertaxe“, die Bestandteil der Vertragsbedingungen zu der Unfallversicherungspolizze ist. Bei teilweisem Verlust oder Funktionsminderungen der Körperteile oder Sinnesorgane (das genaue Ausmaß wird vom Arzt bestimmt) werden die in der Gliedertaxe angegebenen Prozentsätze entsprechend herabgesetzt.

Finanzielle Einbußen treten aber oft nicht nur ein, wenn der Unfall eine bleibende Gesundheitsschädigung oder sogar den Tod zur Folge hat. Man sollte auch für Einkommenseinbußen durch unfallbedingte Krankenstände, Spitalsaufenthalte, für Kosten der Heilung und der Bergung nach einem Unfall vorsorgen. Möglichkeiten bietet die Unfallversicherung mit Taggeld, Spitalsgeld, Erstattung für Heil-, Bergungs- und Rückholkosten. Im Todesfall wird die versicherte Summe an die bezugsberechtigten Personen ausbezahlt, wenn der unfallbedingte Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfalltag eintritt.

Gänzlich von der Leistung ausgenommen sind Unfälle infolge Alkohol-, Suchtgift- oder Medikamentenmissbrauch sowie beim Begehen strafbarer Handlungen

 

 

Regelungen für den Versicherungsschutz
 

Versicherungssumme und Prämie
 

  • Die Versicherungssumme richtet sich ganz nach Ihren persönlichen Bedürfnissen. Die Prämie ist u. a. abhängig von der gewählten Versicherungssumme, vom Versicherungsumfang, vom Beruf des Versicherten und der Ausübung besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten. Ein Wechsel des im Antrag angegebenen Berufes oder eine Änderung besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten ist daher sofort dem Versicherer bekannt zu geben. Es kann sich daraus eine niedrigere, aber auch höhere Prämie ergeben.

    Die Unfallversicherung bietet eine Reihe von Produkten an, wie zB Taggeld, Spitalgeld, Heilkosten, Bergungskosten, Rückholkosten, etc.

  • Nach dem Unfall
    Wichtig ist auf jeden Fall, schnell ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Danach sollte der Versicherung spätestens innerhalb einer Woche eine schriftliche Unfallmeldung geschickt werden. Ein Todesfall muss der Versicherung innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel drei Tage – angezeigt werden.

  • Meinungsverschiedenheiten mit dem Versicherer
    Bei Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen kann eine Entscheidung durch einen Schiedsgutachter verlangt werden.

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